was bringt die europäische datenschutzgrundverordnung? vor rund drei monaten ist die europäische datenschutzgrundverordnung (kurz dsgvo) in kraft getreten und hat dabei viel staub aufgewirbelt. ich habe viele artikel gelesen, die z.b. über horrende bußgelder berichteten und damit bei unternehmen und auch vereinen viel verunsicherung aus- gelöst haben. ich beschäftige mich nun seit 10 jahren mit dem thema datenschutz und kann sagen, dass in der presse manches unvollständig oder auch schlicht falsch dargestellt wurde. vergleicht man das alte und das neue datenschutzgesetz, dann hat sich gerade in deutschland im daten- schutz gar nicht so viel geändert, denn die vorlage für die dsgvo war unser gutes, altes bundesdatenschutzgesetz (bdsg). alle unternehmen die sich jetzt beklagen, welch ein unheimlicher mehraufwand der datenschutz sei, bezeugen damit nur, dass sie zuvor die vorschriften des bdsg nicht beachtet haben. wer sich schon vorher bemüht hat den datenschutz gut umzusetzen, für den ist alles halb so wild. die dsgvo gilt übrigens nicht für den privaten umgang mit daten. datenschutz fängt bei mir an doch gesetze allein machen noch keinen guten datenschutz. viel wichtiger ist die frage, wie jeder selbst mit seinen daten umgeht. machen sie sich darüber gedanken was mit ihren daten passiert, bevor sie diese herausge- ben? wem geben sie ihre daten? was macht der damit? zu welchem zweck werden die daten erhoben? braucht es dazu tatsächlich alle daten, nach denen gefragt wird? werden die daten an dritte weitergegeben? alle diese fragen sollte man sich stellen, bevor man seine daten weitergibt. was aber bringt die dsgvo nun dem verbraucher bzw. dem bürger? sie stärkt die rechte der betroffenen. (mit betroffener ist im gesetz immer der gemeint, um dessen daten es gerade geht). die dsgvo sieht für die un- ternehmen eine größere pfl icht zur transparenz vor. für jede verarbeitung von personenbezogenen daten muss eine rechtsgrundlage vorhanden sein. dies kann z.b. eine einwilligung oder ein vertrag sein. pfl icht der unternehmen zur information der betroffene muss schon zu dem zeitpunkt, an dem er seine daten zur verfügung stellt, über den zweck der nutzung, den rechtsgrund der ver- arbeitung und vieles mehr informiert werden. details dazu fi ndet man im artikel 13. diese information muss in einfacher und klarer sprache gehalten sein. leider fehlen noch hinweise der aufsichtsbehörden, wie die dsgvo an diesem punkt umzusetzen ist. deshalb ist noch nicht ganz klar, welchen aufwand ein unternehmen treiben müssen, um dieser informationspfl icht gerecht zu werden. das führt dazu, dass man als betroffener manchmal informationen bekommt und manchmal eben nicht. dazu ein beispiel: sie gehen in ein möbelhaus und kaufen ein sofa. die- ses soll geliefert werden. also ist es völlig logisch, dass das möbelhaus ihre adresse erfasst, denn sonst funktioniert das mit der lieferung ja nicht. häu- fi g wird dabei auch noch nach der telefonnummer und/oder der mailadres- se gefragt, um z.b. den liefertermin vereinbaren zu können. als rechtsgrundlage dient dazu der artikel 6 „ziffer 1b – im rahmen der vertragsabwicklung“. damit ist defi niert zu welchem zweck, nämlich der vertragserfüllung die daten verwendet werden. und nur für diesen zweck dürfen sie dann auch genutzt werden. dies schließt also nicht mit ein, dass sie nun werbung per mail oder telefon bekommen. werbung per brief wäre erlaubt. (hier spielt auch noch das gesetz gegen den unlauteren wettbe- werb uwg eine rolle). daher sollten sie beim unterschreiben der bestellung darauf achten, ob sie dort eine einwilligungserklärung fi nden, mit der sich das möbelhaus ihre erlaubnis holt, ihnen werbung schicken zu dürfen. darauf sollte sie der verkäufer auch hinweisen. die verweigerung dieser einwilligung darf nicht dazu führen, dass sie das sofa nicht kaufen können. rechte der betroffenen jeder bürger hat das recht gem. artikel 15 auskunft über seine daten zu verlangen. in dieser auskunft müssen alle daten, die das unternehmen oder eine behörde, von ihm hat, vollständig aufgelistet sein. ebenso muss über die herkunft der daten, die rechtsgrundlage und ggf. ob die daten noch an dritte weitergegeben wurden, informiert werden. des weiteren hat der betroffene ein recht auf berichtigung, die löschung und auf widerspruch der weiteren nutzung seiner daten. auf das recht auf widerspruch muss übrigens in jeder einwilligungserklärung hingewiesen werden. diese rechte müssen wir bürger natürlich auch in anspruch nehmen, sonst nützen sie niemanden. ich wende z.b. das recht auf auskunft und auf löschung immer dann an, wenn ich das gefühl habe, dass derjenige, der meine daten verwendet, dies nicht rechtskonform tut oder sie für dubiose zwecke einsetzt. ich bin überzeugt, dass die dsgvo dazu beitragen wird, dass mit unse- ren daten sorgsamer umgegangen wird. trotzdem gilt: datenschutz fängt bei mir an, indem ich mir sehr genau überlege an wen ich meine daten weitergebe. stephan eschenbacher datenschutzbeauftragter eschenbacher it-consulting & service 3030